wir hatten unseren Mandanten, Besuchern unserer Vorträge und sonstigen Interessenten an unsereren Dienstleistungen zugesagt, sie von Zeit zu Zeit über Entwicklungen oder Neuerungen im Steuerrecht rund um das Ferienhaus in Holland zu unterrichten. Dies soll heute erstmals geschehen.
1. Niederländische Einkommensteuer. Die Teilnehmer an den Vorlesungen des Unterzeichners wissen, dass die Höhe der Einkommensteuerschuld sich an der Bemessungsgrundlage (Wert des Hauses minus Schulden im Zusammenhang mit dem Haus) orientiert. Diese beiden Parameter sind die einzigen Größen, die zur Verringerung der Einkommensteuerschuld vom Eigentümer beeinflusst werden können.
a) In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Häuser nunmehr erneut mit dem Stichtag 01.01.2003 bewertet werden oder bereits wurden. Im Laufe des Jahres 2004 oder schon früher werden Sie neue WOZ-Bescheide erhalten, die dann den Wert des Hauses für die nächsten vier Jahre festlegen. Da es sich hierbei um Grundlagenbescheide handelt, müssen die Werte sofort nach Eingang überprüft und notfalls durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Eintritt der Bestandskraft verhindert werden.
Als Fehlerquellen beim WOZ-Wert waren in der Praxis insbesondere die Einbeziehung von Möbeln, Gartenhäusern bei Vergleichsobjekten sowie die Heranziehung nicht vergleichbarer Vergleichsobjekte selbst festzustellen. Sollte Ihnen der Wert zu hoch erscheinen, empfehlen wir Ihnen in jedem Falle, Einspruch einzulegen und ggf. mit uns Rücksprache zu nehmen. Der Einspruch muss begründet werden, so dass ein Dialog mit der Gemeindebehörde und die Heranziehung entsprechender Vergleichsobjekte notwendig erscheint.
b) Bei der Berücksichtigung von Schulden als wertvermindernde Umstände bei der Bewertung des Hauses haben wir ebenfalls für Sie positive Erfahrungen sammeln können. Wie bereits in meinen Vorträgen ausgeführt sind nach der Gesetzesformulierung bei der Einkommensteuer nicht nur Schulden bei niederländischen Banken abzugsfähig. Abzugsfähig sind vielmehr auch Schulden bei deutschen Banken oder bei sonstigen Personen in Deutschland. Damit ist auch das Privatdarlehen, das etwa zur Umschuldung oder zur Erstfinanzierung des Hauses eingegangen wurde, ein abzugsfähiger Posten. Erforderlich ist indessen, dass diese Schulden anhand eines Darlehensvertrages nachgewiesen werden, der darüber hinaus auch noch einem sog. Drittvergleich standhalten muss. Dies bedeutet, dass in dem Darlehensvertrag der Darlehensbetrag selbst, dessen Verzinsung, Tilgung und Absicherung geregelt sein müssen. Nach anfänglichen Widerständen konnte ich einen derartigen Vertrag gegenüber der niederländischen Finanzbehörde als vermögensmindernde Schuld anerkannt bekommen.
c) In diesen Zusammenhang gehören auch Schulden, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Hauses innerhalb der Familie durch Kaufvertrag seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestehen bleiben. Auch derartige Schulden dürften bei richtiger Gestaltung abzugsfähig bleiben und damit die Möglichkeit zu steuersparenden Konstruktionen bei der vorweggenommenen Erbfolge bieten.
2. Erbschaftssteuer Niederlande.
a) Hier habe ich mehrere Fälle zu vertreten, bei denen es um die Bewertung der Objekte für Zwecke der Erbschaftsteuer geht. Sie seien darin erinnert, dass bei der niederländischen Erbschaftsteuer für Steuerausländer keinerlei Freibeträge existieren, so dass die Bewertung des Hauses unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Steuerschuld hat. In diesem Zusammenhang musste ich feststellen, dass die niederländischen Behörden dazu neigen, den Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer recht großzügig anzunehmen, ohne die Wertabweichung von zeitnahen WOZ-Werten, die dem Grunde nach ebenfalls Verkehrswerte sind, darzulegen. Hier sind in jedem Falle Einwendungen angebracht, die den Bewerter dazu zwingen, seine Bewertungsmethode und die Abweichung zum WOZ-Wert zu begründen. Da es häufig um Bewertungszeitpunkte in der Vergangenheit geht, ist darüber hinaus die Frage zu stellen, ob zwischen dem Stichtag (Tod des Erblassers) und dem Bewertungstag nicht werterhöhende Maßnahmen vorgenommen wurden.
b) In anderen Fällen ist es wiederum vorgekommen, dass die Finanzbehörde aufgrund unrichtiger Katastereintragung das gesamte Ferienhaus als zum Nachlass gehörig angesehen hat, obschon in der notariellen Übertragungsurkunde die Ehegatten je zu 1/2 Miteigentümer waren. Auch hier ist eine Überprüfung angesagt.
c) Schulden sind bei der Erbschaftsteuer nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie durch eine Hypothek auf dem niederländischen Grundstück abgesichert sind. Wir bitten den Unterschied zur Rechtslage bei der Einkommensteuer zu beachten.
d) Da Übertragungen von Miteigentumsanteilen, die sich als Folge der Auflösung des Güterstandes darstellen, von der Erbschaftsteuer befreit sind, ist im Einzelfall zu überlegen, ob nicht bezüglich des Ferienhauses in den Niederlanden ein abweichender Güterstand in Deutschland vereinbart wird. Auch einen solchen Fall haben wir bereits gestaltet und beraten.
3) Deutsche Einkommensteuer.
a) Hier wurden mir in zwei Fällen Gestaltungen angetragen, wonach Minderjährige, aus welchen Gründen auch immer, Häuser oder Anteile daran erwerben sollten. Derartige Gestaltungen bedürfen der Genehmigung durch das deutsche Vormundschaftsgericht, die im Einzelfall nur schwierig zu erlangen ist, da Zahlungspflichten übernommen werden müssen und deswegen das Vormundschaftsgericht prüfen muss, ob die Zahlungsverpflichtung dem Wert des Hauses entspricht. Darüber hinaus werden sich auch weitere Fragen wegen der Gründe für die Gestaltung ergeben, die im Einzelfall nur schwierig beantwortet werden können. Wir möchten Sie deswegen bitten derartige Gestaltungen nicht leichtfertig zu unternehmen, da sie im Einzelfall nicht zu realisieren sind.
b) Nochmals möchten wir auf die Möglichkeit hinweisen durch das Ferienhaus in den Niederlanden Einkommensteuer in Deutschland zu sparen. Die Steuerersparnismöglichkeit beruht im wesentlichen darauf, dass in der Progression befindliche Einkunftsteile aus Deutschland in die Niederlande verlagert werden. Dies bedeutet, dass ein Teil Ihrer Einkünfte auch tatsächlich in dem Ferienhaus in den Niederlanden erzielt werden müsste, was für viele Berufe tatsächlich auch möglich ist. Hier geben wir Ihnen gerne Anregungen bezüglich der Gestaltung und der Voraussetzungen, unter denen ein solches Modell anerkannt wird. In optimalen Fällen sind Steuerersparnisse bis zu 20.000 € möglich. Auch wenn sich die von Herrn Merz vorgeschlagene radikale Steuersenkung realisiert, würde sich an diesen Steuerersparnismöglichkeiten allenfalls in der Spitze, nicht aber in der Breite, etwas ändern.
4. Vorweggenommene Erbfolge
Beachten Sie bitte, dass auch Auslandsvermögen sowohl bei der Regelung des deutschen Erbrechts als auch bei der Besteuerung des Nachlasses berücksichtigt werden muss. Bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge oder des Nachlasses gehört deswegen die Ferienimmobilie einbezogen. Da wir in unserer Kanzlei ständig vorweggenommene Erbfolgen und Erbauseinandersetzungen beratend sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht begleiten, sind wir auch für diese Fragen für Sie ein geeigneter Ansprechpartner.
5. Vorausschau auf die nächste Berichterstattung.
Hier wollen wir uns vor allem mit steuerstrafrechtlichen und verfahrensrechtlichen Problemen nach deutschen und niederländischen Vorschriften befassen. Darüber hinaus erhalten Sie neue Tipps aus der Beratungspraxis.
Für die bevorstehenden Feiertage wünschen wir Ihnen eine besinnliche Zeit, möglichst in Ihrem Ferienhaus in den Niederlanden.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Hofmann
Steuerberater, Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Steuerrecht
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