| 0. |
Inhalt |
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1.Einleitung
2. Hauptteil
2.1 Inhaltliche Vorbemerkung
2.2 Inhaltliche Gliederung der Abhandlung
2.3 Nutzung der Immobilie
2.3.1 Eigennutzung der Immobilie
2.3.2 Gewerbliche Eigennutzung der Immobilie
2.3.3 Fremdnutzung
2.3.4 Gemischte Nutzung
2.4 Veräußerung der Immobilie
2.4.1 Verkauf
2.4.2 Behandlung von Übertragungsfällen gegen Rente in Deutschland
2.4.3 Vererben und Verschenken
2.4.3.1 Schenkung - Zivilrechtliche Gesichtspunkte
2.4.3.2 Vererbung - Zivilrechtliche Gesichtspunkte
2.4.3.3 Erbschaftsteuer Niederlande, "Recht van overgang"
2.4.3.3.1 Erbschaftssteuerreform 2010
2.4.3.3.2 Recht vor dem 01.01.2010
2.4.3.3.3 Recht nach dem 01.01.2010
2.4.3.3.4 Schenkungssteuer Niederlande
2.4.3.4 Erbschaftsteuer Deutschland
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| 1. |
Einleitung |
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Die nachfolgende Abhandlung gibt im Wesentlichen den Inhalt des von dem Verfasser in den Niederlanden gehaltenen Vortrages über die steuerrechtlichen und rechtlichen Grundlagen und Folgen des Eigentums an einem in den Niederlanden gelegenen Ferienhaus wieder. Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes infolge eingetretener Rechtsänderungen und der zwischenzeitlich vorgenommenen Sachbehandlung von an den Unterzeichner herangetragenen Problemen, geht die Abhandlung teilweise auch weit über die anfänglich vorgetragenen Inhalte hinaus. Wir bieten dem Leser an, sich für unseren Info-Dienst einzuschreiben. Darin werden wir insbesondere die Entwicklung in der Rechtsprechung und andere interessante Fragen von allgemeinem Interesse, die im Zusammenhang mit dem Halten eines Ferienhauses stehen, abhandeln. |
| 1.1 |
Wir behalten uns alle Urheberrechte an den nachfolgenden Ausführungen vor. Jede Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung unserer Broschüren und Teilen hiervon bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung. |
| 1.2 |
Im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der anzusprechenden Probleme und der Dynamik des Rechtsgebietes schließen wir jede Haftung für die Richtigkeit unserer Ausführungen ausdrücklich aus. |
| 1.3 |
Unsere Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind auch nicht dazu geeignet, eine individuelle Beratung zu ersetzen. Wie wir während unserer bisherigen Beratungstätigkeit zum Thema "Ferienhaus in den Niederlanden" erfahren konnten, gibt es immer wieder Gestaltungen und tatsächliche Gegebenheiten, die neue Lösungen notwendig machen.
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| 2. |
Hauptteil |
| 2.1 |
Inhaltliche Vorbemerkung |
| 2.1.1 |
Viele Landsleute, die die Landesgrenze zu den Niederlanden mit dem Ziel ihres Ferienhauses überschreiten, sind der Auffassung, dass sie ab der Landesgrenze mit dem deutschen Fiskus nichts mehr zu tun haben. Dies war und bleibt ein gravierender Irrtum, auch wenn in der Vergangenheit in Folge der Passivität der deutschen Finanzbehörden der Eindruck entstehen konnte, diese interessierten sich nicht für Besteuerungssachverhalte jenseits ihrer eigenen Verwaltungshoheit. Bei meinen Vorträgen habe ich immer wieder Einwände zur Kenntnis nehmen müssen, dass die deutschen Finanzbehörden sich doch um Besteuerungssachverhalte in den Niederlanden überhaupt nicht kümmern werden. Darüber hinaus waren viele Hörer der Ansicht, der deutsche Fiskus habe dort keinerlei Zuständigkeiten mehr. Auch wenn dies der Eindruck in der Vergangenheit gewesen sein sollte, so müssen wir doch zumindest ab der nahen Zukunft davon ausgehen, dass die deutschen Finanzbehörden ihre Ansprüche auch außerhalb der Landesgrenzen befriedigen werden. Ein erster Einstieg hierzu war die Übereinkunft der europäischen Finanzminister über die Versendung von Kontrollmitteilungen bei Besteuerungssachverhalten im Bereich der Kapitaleinkünfte. Es wäre ein Trugschluss zu glauben, dass ausgerechnet bei den viel werthaltigeren Immobilien der deutsche Finanzminister kein Interesse an ausländischen Sachverhalten hätte. Dies gilt um so mehr, als hier die Informationsgewinnung und der Informationsaustausch in Folge der erstmaligen landesweiten Erfassung von Immobilien in den Niederlanden im Zusammenhang mit der Änderung des niederländischen Einkommensteuersystems mit einfachen Mitteln zu bewerkstelligen erscheint. |
| 2.1.2 |
Auch der niederländische Staat ist begehrlich. Dies erfahren viele deutsche Hauseigentümer erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2001. Viele können oder wollen nicht begreifen, dass die Selbstnutzung des Ferienhauses Einkommensteuer in den Niederlanden zur Folge hat. Dass der niederländische Staat mehr und mehr auch von seinem Recht Gebrauch macht, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer auf deutsche Ferienobjekte in den Niederlanden zu erheben, wird zwischenzeitlich zur Besteuerungspraxis. Auch unser Gastland hat keine Steueransprüche mehr zu f.
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| 2.1.3 |
Der deutsche Ferienhauseigentümer sieht sich demnach zunächst einer Doppelbesteuerung gegenüber. Die Folgen dieser Doppelbesteuerung sind lediglich im Bereich der Einkommensteuer gemildert. In der Umsatzsteuer findet keine Doppelbesteuerung statt, da es keine kollidierenden Besteuerungsrechte gibt. Eine echte Doppelbesteuerung findet hingegen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer statt. Hier ist besonderer Gestaltungsbedarf gegeben. |
| 2.1.4 |
Häufig wird von deutschen Eigentümern der Fehler gemacht, niederländische Besteuerungsprobleme mit einem Blick auf das eigene Steuerrecht zu lösen. Derartige Ansätze haben allenfalls bei der Umsatzsteuer eine Chance, das richtige Ergebnis zu treffen. Ansonsten müssen wir festhalten, dass insbesondere bei der Einkommensteuer jedes Land ein eigene Besteuerungsgeschichte und Besteuerungskultur hat, die das Ergebnis jahrzehntelanger Auseinandersetzungen von Interessengruppen, politischen Koalitionen wechselnder Zusammensetzung und vielfach unterschiedlicher Besteuerungszwecke (Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik) ist. Darüber hinaus ist das Einkommensteuerrecht auch insbesondere ein Spiegel der teilweise soziologisch unterschiedlichen Entwicklung in beiden Ländern. Es ist deswegen verfehlt, niederländische Sachverhalte mit deutschen Maßstäben zu messen. Dies gilt im Übrigen auch für andere Lebensbereiche. |
| 2.1.5 |
Eine Steuerharmonisierung hat es bislang auf europäischer Ebene lediglich im Bereich der Umsatzsteuer gegeben. Harmonisierung bedeutet jedoch nicht Gleichklang. So finden wir bei der Umsatzsteuer in Teilen erheblich unterschiedlicher Regelungen, was weiter unten noch darzustellen sein wird. Die sonstigen Steuern sind nicht harmonisiert und bieten deswegen einen guten Nährboden für Besteuerungsfallen, weil der Ferienhauseigentümer mit für ihn ungewöhnlichen Regelungen des Gastlandes oder Fernwirkungen des deutschen Fiskus nicht rechnet. |
| 2.1.6 |
Das Entdeckungsrisiko für Steuersünder muss in beiden Ländern und über die Grenze hinweg aufgrund der bereits angesprochenen zentralen Erfassungen des Immobilienbesitzes als ausgesprochen hoch angesehen werden. |
| 2.1.7 |
Die bisherigen Ausführungen waren nicht dazu bestimmt, dem Leser wegen Besteuerungsproblemen die Freude an seinem Ferienhaus zu nehmen. Besteuerungsprobleme sind in der Regel lösbar, zumindest jedoch in ihrer Wirkung abzumildern. Auch können bei rechtzeitigem Erkennen Besteuerungsfallen vermieden werden. Mit dieser Zielsetzung arbeiten wir mit unseren Mitarbeitern auch an Steuerfällen der vorliegenden Art. Dies wird uns durch bestehende Kooperationen mit niederländischen Kollegen und Notaren erleichtert. Dennoch betrachten wir unsere Arbeit in gewissem Umfang als Pioniertätigkeit, da sich insbesondere mit grenzüberschreitenden Steuerproblemen in diesem Bereich bislang nur wenige Fachleute befasst haben. Niederländische Fachliteratur zu diesem Teilaspekt ist so gut wie nicht existent, da es erwartungsgemäß nur wenige deutsche Leser für in niederländischer Sprache verfasste Steuerliteratur geben dürfte. Gerichtsentscheidungen sind für den Bereich der Erbschaftsteuer von in Deutschland wohnenden Erblassern, den Bereich der Bewertung von Ferienhäusern und für den Bereich der Umsatzsteuer existent. Für die neue Einkommensteuer gibt es noch keine Instanzrechtsprechung. Im Übrigen lässt sich die Anzahl der gerichtlichen Entscheidungen für die genannten Bereiche in der Regel an einer bis zwei Händen abzählen, wobei Steuerexperten deutscher Provenienz nicht bekannt sind.
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| 2.2 |
Inhaltliche Gliederung der Abhandlung |
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Da wir keine Vorlesung zu Besteuerungsproblemen halten wollen, sondern dem Leser praktische Hinweise zu geben beabsichtigen, haben wir die inhaltliche Gliederung sozusagen an der Lebensgeschichte des Hauses und seiner Eigentümer ausgerichtet. Dies würde bedeuten, dass wir zunächst mit dem Erwerb der Immobilie und den damit verbundenen Problemkreisen beginnen. Da der Erwerb aber in vielerlei Hinsicht die Weichen für die spätere Nutzung und Veräußerung stellt, halten wir es für sinnvoll, zunächst die Regelungen zur Nutzung und zur Veräußerung darzustellen, um anschließend praktische Hinweise für den Erwerb geben zu können. |
| 2.3 |
Nutzung der Immobilie |
| 2.3.1 |
Eigennutzung der Immobilie |
| 2.3.1.1 |
Struktur des niederländischen Einkommensteuersystems - Box 1, 2 und 3 |
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Seit dem 01.01.2001 hat das niederländische Einkommensteuerrecht u. a. für Ferienimmobilien neue Besteuerungsregeln aufgestellt. Es gilt das Besteuerungsrecht der sog. vermogensrendamentsheffing. Dieses Besteuerungsrecht basiert auf der Besteuerungsabschöpfung fiktiver Gewinne mit einem festen Tarif. Um diese Besteuerung richtig einordnen zu können, ist es zunächst erforderlich, uns die Struktur der sonstigen Änderungen des niederländischen Einkommensteuersystems bewusst zu machen.
Für deutsche Verhältnisse und aus der deutschen Begriffswelt heraus, stellt man sich das neue niederländische Einkommensteuergesetz am besten als drei verschiedene Einkommensteuergesetze vor. Diese werden im Gesetz Boxen genannt.
In Box 1 werden Einkünfte aus Arbeit und Wohnen besteuert. Unter Arbeit wird sowohl die nichtselbständige Tätigkeit, als auch die selbständige und gewerbliche Tätigkeit und die Gewinnerzielung durch Tätigkeit in der Landwirtschaft und Fischerei verstanden. Wohnen im Sinne der Box 1 ist die dauernde Selbstnutzung einer Wohnung. Die Benutzung von Ferienwohnungen ist hierunter nicht zu verstehen. Für die Besteuerung in dieser Box gilt ein progressiver Tarif.
In Box 2 werden Einkünfte aus wesentlicher Beteiligung (aanmerkelijk belang) besteuert.
Besteuert werden in diesem Teilbereich Vorteile oder Gewinne von Anteilseignern an Kapitalgesellschaften, die entweder 5 % des Stammkapitals, 5 % Gewinnbeteiligungsrecht oder 5 % Stimmrecht haben. Der Tarif beträgt einheitlich 25 %.
In Box 3 werden Einkünfte aus sparen en beleggen besteuert. Es handelt sich hier um die sog. vermogensrendamentheffing. Der einheitliche Tarif beträgt 30 %.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind regelmäßig nur bei den Einkünften aus Box 1 abziehbar. Entstehen durch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein negativer Einkommensbetrag, kann dieser mit Einkünften aus der gleichen Box vorangegangener oder zukünftiger Jahre verrechnet werden.
Für Steuerausländer sieht das niederländische Einkommensteuerrecht erhebliche Einschränkungen sowohl bei den Besteuerungssachverhalten als auch bei den abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vor. Diese Bestimmungen finden sich im Einzelnen in den Artikeln 7.1 bis 7.7. Hierauf wird im Einzelnen eingegangen, soweit dies im Zusammenhang mit dem Halten und Nutzen eines Ferienhauses von Bedeutung ist.
Das niederländische Einkommensteuerrecht sieht vor, dass auch Steuerausländer, wie in den Niederlanden wohnende Steuerbürger behandelt werden. Auf dabei noch angeordnete Unterschiede Art.2.5,lid 2) soll hier nicht eingegangen werden.
Ausgehend von entsprechenden Anregungen in Broschüren der niederländischen Finanzverwaltung haben einige meiner Hörer in der Einkommensteuererklärung ihr Kreuz für die Wahl der niederländischen Besteuerung gesetzt, ohne zu wissen, welche Folgen sie hiermit für das Veranlagungsjahr und die zukünftigen Jahre setzen. Wir möchten hierzu folgende Anmerkungen machen:
Niemand kann durch die Wahl des niederländischen Besteuerungsrechtes der Besteuerung durch den deutschen Fiskus entgehen.
Wird in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht mehr die niederländische Besteuerung gewählt, kommt es zu einer Revision aller Steuerveranlagungen der letzten acht Jahre, wobei diese im Letztjahr der Wahl der niederländischen Besteuerung abgerechnet werden. Lediglich bestimmte außergewöhnliche Belastungen werden nicht Bestandteil dieser Rückrechnung .
Unsere Modellberechnungen haben gezeigt, dass für die regelmäßig vorkommenden Fälle kein nennenswerter Besteuerungsvorteil erzielt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn man noch Aufwendungen für Steuerberatungskosten rechnet, die notwendigerweise anfallen, um das niederländische Steuerformular richtig ausfüllen zu können. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass bestimmte Besteuerungssachverhalte zwar ähnliche Begriffe wie im deutschen Steuerrecht beinhalten, die Besteuerungsgrundlage aber dennoch auf anderem Weg ermittelt wird. Es muss deswegen dringend davon abgeraten werden, dass Steuerlaien das Formular in den betreffenden Teilen ausfüllen. Berechnungen für Unternehmer, die in Deutschland Gewinne aus gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmen haben, haben ergeben, dass die niederländische Besteuerungsbelastung um ein Vielfaches erhöht worden wäre, wenn niederländische Besteuerung gewählt worden wäre.
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| 2.3.1.2 |
Einzelheiten zu Box 3 |
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Für Steuerausländer sieht das Gesetz, wie bereits erwähnt, besondere Anwendungsregeln bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage vor.
Für die Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit dem Halten einer Ferienwohnung gelten Bestimmungen, die die Regeln für Inländer einschränken. Besteuerungsgrundlage ist danach der Mittelwert der Besteuerungsgrundlagen zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres. Die Besteuerungsgrundlage wird ermittelt aus dem Wert der Besitzungen in den Niederlanden, vermindert um den Wert der Schulden, die im Zusammenhang mit diesen Besitzungen stehen. Besitzungen in den Niederlanden sind: in den Niederlanden gelegene unbewegliche Sachen und Rechte, die direkt oder indirekt Bezug haben auf in den Niederlanden gelegene unbewegliche Sachen, sowie bestimmte Gewinnanteile. Letztere wollen wir für die weitere Betrachtung vernachlässigen. Von der Summe der genannten Besteuerungsgrundlage können keine personengebundenen Abzüge in Form von außergewöhnlichen Belastungen oder bestimmten Sonderausgaben, vorgenommen werden. Das ermittelte Reinvermögen liefert unwiderlegbar einen Profit von 4 % ab, der sodann mit 30 % versteuert wird. Die Einkommensteuerbelastung aus Box 3 bestimmt sich danach aus vier Komponenten:
(1.) Wert des Vermögens
(2.) Wert der Schulden, die im Zusammenhang mit dem Vermögen stehen,
(3.) unwiderlegbare Rendite von 4 % des Differenzbetrages von 1. und 2.
(4.) Steuertarif von 30 %.
Die Komponenten zu 3. und 4. sind nicht beeinflussbar, wohl aber der Wert des Vermögens und der Wert der Schulden. Deswegen setzen wir uns mit diesen Faktoren näher auseinander.
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| 2.3.1.2.1 |
Steuergegenstand |
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Steuergegenstand sind zum einen unbewegliche Sachen. Dabei kann es sich um Eigentumswohnungen, Gebäude, unbebaute Grundstücke oder bebaute Grundstücke handeln.
Darüber hinaus werden auch Rechte an unbeweglichen Sachen besteuert. Praktisch werden im Zusammenhang mit Ferienhäusern vor allem das Recht der Erbpacht und des Nießbrauchs (recht van vruchtgebruik).
Für die Bewertung bestimmt das Gesetz grundsätzlich den Ansatz des Verkehrswertes.
Etwas anderes gilt für die zweite Wohnung, wenn dies in bedeutendem Umfang dem Eigentümer zur Eigennutzung zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Eigentümer die Wohnung während des Jahres zumindest 30 % benutzen kann, ohne hieran durch tatsächliche oder rechtliche Gründe gehindert zu sein.
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| 2.3.1.2.2.1 |
WOZ Wert |
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Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, wird nach dem sog. WOZ-Wert bewertet. Dieser Wert ist auch für die Erhebung der Grundsteuer maßgebend. Bewertet werden bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Teile hiervon, die anderen Verwendungszwecken als der übrige Teil zugeführt werden.. Bewertungsmaßstab ist der Übertragungswert des vollen unbelasteten Eigentums in gebrauchsfähigem Zustand. Bei Baumängeln, die die Gebrauchsfähigkeit mindern, hat der Hohe Rat der Niederlande Abzüge zugelassen. Der Bewertungsstichtag liegt zwei Jahre vor dem sich anschließenden Bewertungszeitraum. Änderungen nach dem Bewertungsstichtag können in die Bewertung noch einfließen.
Über den festgestellten Wert wird ein mit Rechtsmitteln angreifbarer Grundlagenbescheid erlassen, der innerhalb der Rechtsmittelfrist gesondert angegriffen werden muss, ansonsten er auch für die Einkommensteuer verbindlich wird. Die Wertfeststellung gilt jeweils für vier Jahre und wurde erstmals für den Zeitraum, der mit dem 01.01.1997 begann, getroffen.
Von dem Wert kann keine Erbpachtrente in Abzug gebracht werden. Bei der Bewertung werden insoweit häufig Fehler gemacht, dass durch die Heranziehung von Vergleichswerten auch das Mobiliar oder sonstige Sonderleistungen, die Vertragsinhalt einzelner Verkäufe geworden sind, berücksichtigt werden. Der jeweilige Eigentümer tut deswegen gut daran, im Zusammenhang mit seinem Eigentümerverein sich eine Art Wertkataster für Vergleichsobjekte zu erstellen.
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| 2.3.1.2.2.1.1 |
Genussrechte
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Genussrechte, die gewährt wurden gegen eine damit im Zusammenhang stehende Vergütung, die in regelmäßigen Zeitabständen von längstens einem Jahr gezahlt werden, werden mit null bewertet. Schulden, die im Zusammenhang mit solchen Genussrechten bestehen, werden ebenfalls mit null bewertet.
Stehen die Genussrechte unentgeltlich zur Verfügung, erfolgt die Bewertung nach dem kapitalisierten Wert der jährlichen Vorteile des Genussrechtes.
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| 2.3.1.2.2.2 |
Verkehrswert |
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Ob der Verkehrswert oder der WOZ-Wert letztlich günstiger für die Besteuerung ist, hängt von den tatsächlichen Wertgegebenheiten ab. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass bei dem Verkehrswert eine erweiterte Berücksichtigung von Schulden um etwaige Erbpachtzinsen zu beachten ist. Hierzu bitten wir die nachstehenden Ausführungen zu beachten. |
| 2.3.1.2.2.3 |
Schulden |
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Unter Schulden werden Verbindlichkeiten in funktionalem Zusammenhang mit dem Halten der Ferienimmobilie verstanden, wobei diese Verbindlichkeiten im ökonomischen Verkehr als werthaltig angesehen werden müssen.
Derartige Verbindlichkeiten sind insbesondere in den Niederlanden zur Anschaffung des Hauses eingegangene Bankverbindlichkeiten.
Auch in der Bundesrepublik Deutschland eingegangene Bankverbindlichkeiten sind als Schulden im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen, da eine Einschränkung auf Schulden in den Niederlanden sich weder aus dem Gesetz ergibt, noch aus einer Zusammenschau mit Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes eine solche Beschränkung folgen würde. Aus unserer bisherigen Beratungserfahrung wissen wir, dass die niederländische Finanzverwaltung auch Schulden bei deutschen Banken anerkennt.
Im Gesetz findet sich des weiteren keine Beschränkung, dass Verbindlichkeiten, um anerkannt werden zu können, grundsätzlich gegenüber Banken begründet sein müssen. Daraus lässt sich ableiten, dass auch sog. Privatdarlehen abzugsfähig sein müssen, sofern sie in verkehrsüblicher Weise hingegeben sind. Dies bedeutet, dass insbesondere Bestimmungen über die Rückzahlung, den Zinssatz und die Besicherung des Darlehensbetrages aufgenommen sein müssen. Darüber hinaus muss das Darlehen geflossen sein.
Das entgeltliche Erbpachtrecht ist auch in kapitalisierter Form keine Schuld. Dies ergibt sich eindeutig aus den gesetzlichen Vorschriften. Mithin ist auch bei Ansatz des Verkehrswertes zur Bewertung des Ferienhauses die entgeltliche Erbpacht für das Grundstück nicht absetzbar. Beim WOZ-Wert scheidet die Abzugsfähigkeit bereits aufgrund der Tatsache, dass bei diesem Wert dingliche Lasten nicht berücksichtigt werden, aus.
Neben Verbindlichkeiten, die bei der Anschaffung des Gebäudes entstehen, sind auch Verbindlichkeiten, die durch die Reparatur, die Erweiterung oder Sanierung des Gebäudes anfallen, abziehbar. Es ist darauf zu achten, dass diese Schulden an den Stichtagen bestehen.
Bei Übertragung von Vermögenswerten in die nächste Generation kann es sich zur Minderung der schenkungsteuerlichen Wirkungen in den Niederlanden empfehlen, ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Übergebers zu bestellen. Dieses Nießbrauchsrecht ist als Recht an einer unbeweglichen Sache anzusehen und deswegen einkommensteuerpflichtig. Die Bewertung findet entsprechend den Grundsätzen für wiederkehrende Auszahlungen des Gesetzes durch Kapitalisierung statt.
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| 2.3.1.3 |
Besteuerung in Deutschland |
|
Eine Besteuerung der Eigennutzung von Wohnraum findet in Deutschland nicht mehr statt. Dies gilt auch für Immobilien, die in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige im Ausland halten.
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| 2.3.2 |
Gewerbliche Eigennutzung der Immobilie |
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Wird das Ferienhaus gewerblich oder freiberuflich benutzt, so besteht die Gefahr, dass sie beim Betriebsvermögen in Box 1 erfasst oder aber als Einkünftetatbestand im Sinne der Einkommensvorschriften für sonstige Tätigkeiten angesehen wird. Damit würden nicht gewollte Einkünftetatbestände generiert bzw. stille Reserven gelegt, die bei der Betriebsaufgabe in den Niederlanden versteuert werden müssten. Es ist deswegen darauf zu achten, dass die Räume nicht durch bauliche Selbständigkeit, etwa durch einen separaten Eingang, bilanzierungspflichtig werden. Bei baulicher Unselbständigkeit besteht ein Wahlrecht, diese Räume in Box 3 zu erfassen. |
| 2.3.3 |
Fremdnutzung |
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Für die ausschließliche Fremdnutzung gelten für die Besteuerung in den Niederlanden keine besonderen Vorschriften, da die niederländische Einkommensteuer auf einer fingierten Einkommenserzielung beruht. Dies bedeutet, dass die Maßstäbe zur Ermittlung grundsätzlich die gleichen bleiben, unabhängig davon, ob das Haus nicht vermietet, gänzlich vermietet oder teilweise vermietet wird. Bei der Bewertung des Hauses kann sich jedoch insoweit eine Abweichung ergeben, als bei einer vollständigen Vermietung naturgemäß die Bewertung des Grundbesitzes nach dem Verkehrswert in Betracht kommt. |
| 2.3.3.1 |
Verlustvorträge aus Jahren vor 2001 |
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Verluste in Box 3 sind nicht denkbar. Verluste aus den Boxen 1 und 2 dürfen nicht in Box 3 verrechnet werden. Insoweit sind die Verrechnungsvorschriften abschließend. Altverluste vor 2001 können nach den abschließenden Übergangsvorschriften nicht mit Überschüssen in Box 3, sondern nur in Box 1 verrechnet werden. Es ist zu überprüfen, inwieweit es zu einer Zurückgabe der überzahlten Steuer kommen kann. |
| 2.3.3.2 |
Einkommensbesteuerung in Deutschland |
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Die reine Fremdvermietung und auch die gemischte Nutzung stellen hinsichtlich ihres fremdvermieteten Anteils begrifflich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG dar. Damit wären diese nach nationalem Steuerrecht in Deutschland steuerbar. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen ist indessen in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern den Niederlanden zugewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich jedoch vorbehalten, diese Einkünfte dennoch bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Der sich hierbei ergebende Prozentsatz zwischen deutscher Einkommensteuer und fiktivem deutschen zu versteuernden Einkommen wird sodann auf die inländischen Einkünfte an Stelle des Normaltarifes angewandt. Aus diesem Grund waren die Vermietungseinkünfte aus der Ferienimmobilie nach deutschen Maßstäben den deutschen Finanzämter gegenüber zu erklären.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der deutsche Gesetzgeber den Progressionsvorbehalt für Vermietungseinkünfte abgeschafft, sofern diese von Immobilien aus dem europäischen Ausland stammen. Hintergrund waren erfolgreiche Klagen deutscher Immobilieneigentümer vor dem europäischen Gerichtshof, welche auch negative Einkünfte aus der Auslandsimmobilie im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigen wollten. Als Reaktion auf dieses Urteil wurde der Progressionsvorbehalt für derartige Vermietungseinkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2008 vollständig abgeschafft. Für die Zeiträume bis 2007 wäre die Geltendmachung von negativen Einkünften demnach grundsätzlich noch möglich, sofern die Einkommensteuerbescheide nicht bereits bestandskräftig geworden sind.
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| 2.3.3.3 |
Umsatzsteuerliche Behandlung |
| |
Das Vermieten einer Ferienwohnung stellt sich umsatzsteuerlich als die Lieferung von Diensten dar. Bei Diensten, die im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen erbracht werden, ist der Ort der Leistungen dort, wo die unbewegliche Sache gelegen ist. Der Hauseigentümer bzw. Vermieter ist auch als Unternehmer anzusehen, da er regelmäßig bestrebt ist, aus der fortdauernden Nutzung des Hauses durch Vermietung Umsätze zu erzielen. Die Umsätze werden auch im Rahmen des Unternehmens erzielt, sodass die Steuerbarkeit der Vermietungsumsätze in den Niederlanden gegeben ist. |
| 2.3.3.3.1 |
Steuerfreiheit |
| |
Steuerbefreiungsvorschriften greifen nicht ein. Zwar ist die Vermietung von unbeweglichen Sachen von der Umsatzbesteuerung freigestellt. Dies gilt jedoch nicht für die Vermietung im Rahmen eines Hotels, einer Pension, oder sonstigen Ferienbetriebes, wenn die Vermietung an Personen geschieht, die nur für eine kurze Zeit in der vermieteten Sache bleiben. Davon ist bei der üblichen Vermietung von Ferienhäusern regelmäßig auszugehen. Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn die Vermietung an Dauermieter erfolgt. |
| 2.3.3.3.2 |
Steuertarif |
| |
Der Umsatzsteuersatz in den Niederlanden beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Dienste ist jedoch ein ermäßigter Tarif von 6% bestimmt. Hierzu gehören dieser Verfügungsstellung von Logiergelegenheiten im Rahmen eines Ferienbetriebes. |
| 2.3.3.3.3 |
Kleinunternehmerregelung |
| |
Das niederländische Umsatzsteuerrecht kennt, wie auch die deutsche Rechtsordnung, das Institut des Kleinunternehmers. Voraussetzungen und Folgen der Figur des kleinen Unternehmens sind jedoch unterschiedlich geregelt.
Um in den Genuss der Kleinunternehmerregelung zu kommen, ist erforderlich, dass der Unternehmer in den Niederlanden zumindest eine feste Einrichtung (vaste inrichting) unterhält. Eine feste Einrichtung ist eine mit ungewisser Dauer ausgebrachte Betriebseinrichtung, die Teil eines im Ausland betriebenen Unternehmens ist und von wo aus Dienste oder Lieferungen an Dritte verrichtet werden.
Nach oben |
| 2.3.3.3.4 |
Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung |
| |
Der leistende Unternehmer, also der Vermieter des Ferienhauses kann die ihm durch andere Unternehmer für Lieferungen oder sonstige Leistungen an seinem Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Dies gilt allerdings insoweit nicht, als die empfangenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zum Zwecke der Ausführung von steuerfreien Leistungen, also z. B. für eine Dauervermietung, empfangen werden. Sind während des Besteuerungszeitraums sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt geworden, muss die für Eingangsumsätze gezahlte Umsatzsteuer, wie auch in Deutschland, verhältnismäßig aufgeteilt werden. Nur der den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen entsprechende Teile der gezahlten Vorsteuer kann geltend gemacht werden.
Ist das Haus unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gekauft worden, was nur für Gebäude in Betracht kommt, die innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Ingebrauchnahme erworben werden, sind in der ersten Steuererklärung die Verhältnisse zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen festzulegen. Kommt es in den Folgejahren zu Abweichungen dieses Verhältnisses, ist die Vorsteuer für das betreffende Jahr entsprechend dem geänderten Anteil der steuerfreien Leistungen mit einem Zehntel pro Kalenderjahr zu berichtigen. Für bewegliche Sachen, also insbesondere das Inventar, beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum fünf Veranlagungszeiträume. Hier muss also die Vorsteuerberichtigung mit jeweils einem Fünftel pro Kalenderjahr vorgenommen werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Berichtigung von Vorsteuern jeweils in der letzten Steuererklärung für das betreffende Buchjahr nach den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorzunehmen ist.
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| 2.3.3.3.5 |
Besteuerungsverfahren in den Niederlanden |
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(Ausführungen hierzu folgen in Kürze) |
| 2.3.3.6 |
Umsatzsteuer Deutschland |
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In Deutschland gelten Lieferungen und sonstigen Leistungen als steuerbar, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine solche Leistung ist der Fall der Vermietung des Ferienhauses die tatsächliche Überlassung desselben einschließlich aller zur Verfügung stehenden Einrichtungen. Unser Steuergesetz bestimmt, dass Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort als ausgeführt gelten, wo das Grundstück liegt. Damit liegt im Vermieten eines Ferienhauses kein in der Bundesrepublik Deutschland steuerbar Vorgang vor. Dass die Vermittlung der Vermietung möglicherweise von Deutschland aus betrieben wird, ändert an diesem Ergebnis nichts.
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| 2.3.4 |
Gemischte Nutzung |
| 2.3.4.1 |
Umsatzsteuer Niederlande |
| |
Unter der gemischten Nutzung verstehen wir den Regelfall der Bewirtschaftung eines Ferienhauses, der in der Nutzung zu eigenen Erholungszwecken als auch in der kurzzeitigen Fremdvermietung besteht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der Unternehmer ein Wahlrecht inwieweit er gemischtgenutzte Wirtschaftsgüter dem Unternehmensvermögen zuordnet. Nimmt er eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen vor, wie dies im Falle der beabsichtigten Fremdvermietung von Ferienhäusern in den Niederlanden der Regelfall wäre, müsste er bei Geltung deutscher Maßstäbe die Eigennutzung zeitanteilig als Umsatz versteuern. Das niederländische Umsatzsteuerrecht löst diesen Fall auf andere Weise.
Von der Einheit des Umsatzsteuerkreislaufes ausgehend wird der Eigenverbrauch von Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich als nicht zum Unternehmen gehörend angesehen. Vorsteuer ist indessen nur auf Güter und Dienstleistungen abziehbar, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gebraucht. Da die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich auf Umsätze mit anderen Personen gerichtet ist, ist der Privatgebrauch von Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich kein steuerbarer Vorgang. Dementsprechend kommt auch kein Vorsteuerabzug in Betracht. Eine andere Regelung gilt lediglich bei der Privatnutzung von Personenautos und beim Privatverbrauch von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Vorsteuer, die nicht auf die Bewirtschaftung des Ferienobjektes mit Energie pp. entfällt, entsprechend dem Verhältnis der Selbstnutzung zur Fremdnutzung zu kürzen ist.
Damit wäre ein vergleichbarer Fall wie bei der Nutzung von Gütern und Diensten für steuerfreie Ausgangsumsätze gegeben. Die Rechtsfolgen sind dennoch unterschiedlich. Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung nähere Regeln für den Vorsteuerabzug bei Lieferungen und Leistungen, die der Unternehmer nicht im Rahmen seines Unternehmens verwendet, aufzustellen, das Umsatzsteuergesetz sieht indessen lediglich Aufteilungsmaßstäbe für das Verhältnis zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen vor. Regelungen für die Aufteilung der Vorsteuer im Verhältnis zwischen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen und privatem Gebrauch sind im Grundsatz nicht vorhanden. Für die Besteuerungspraxis wird es als ausreichend angesehen, dass sofort nach der Anschaffung eine Schätzung über das Verhältnis für betriebliche und private Zwecke gemacht wird. Anhand dieser Schätzung wird der abziehbare Teil der Vorsteuer bestimmt. Soweit die Schätzung nach bestem Wissen stattgefunden hat, braucht in späteren Jahren, wenn sich das Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung ändert, keine Anpassung zu erfolgen.
Bei Ferienhäusern soll indessen eine Anpassung möglich sein, wenn sich der betriebliche genutzte Anteil erhöht hat. Uns ist nicht einsichtig, warum nicht auch eine Anpassung in die umgekehrte Richtung soll stattfinden können.
Bei der Aufteilung der Vorsteuer, im Zusammenhang mit dem Halten eines Ferienhausbetriebes entsteht regelmäßig das Problem der Bewertung des Leerstandes. Der Gerichtshof Amsterdam hat diesbezüglich bereits 1996 entschieden, dass der Leerstand bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses außer Betracht bleiben muss. Dem entspricht auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem gleichen Jahr. Die Finanzbehörden neigen zwischenzeitlich zu einer typisierenden Betrachtungsweise, wonach normale Nutzungsverhältnisse zugrundegelegt werden. Ausgegangen wird von vier Wochen Privatnutzung, 28 Wochen Vermietung und 20 Wochen Leerstand . Dies würde zu einer Kürzung von 12,5 % wegen Privatgebrauch führen. Unserer Ansicht nach müssen die Zeiten des Leerstandes, der Vermietung und der Eigennutzung festgestellt und die konkreten Gegebenheiten zugrunde gelegt werden.
In diesen Zusammenhang ist eine Entscheidung des Gerichtshofes s'Hertogenbosch vom 17.3.2000 zu beachten, wonach bei Abschluss eines Dauermietvertrages mit eigenem Wohnrecht von vier Wochen die Korrektur des Vorsteuerabzuges lediglich 4/52. beträgt.
Eine solche Gestaltung können wir indessen wegen der einkommensteuerlichen Wirkungen bei der Bewertung nicht empfehlen.
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| 2.3.4.2 |
Einkommensteuer Niederlande |
|
Bei der gemischten Nutzung ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der ausschließlichen Selbstnutzung oder der ausschließlichen Fremdvermietung. |
| 2.3.4.3 |
Einkommensteuer Deutschland |
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Für Zwecke der Feststellung des Einnahmenüberschusses im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist zu beachten, dass die Werbungskosten hinsichtlich der Leerstandszeiten eine gegenüber der früheren Rechtsprechung abgewandelte Sachbehandlung erfahren. Die Werbungskosten werden entsprechend dem Verhältnis der Selbstnutzung zur Fremdnutzung aufgeteilt. Leerstandszeiten werden bei der Ermittlung dieses Verhältnisses nicht mehr berücksichtigt. |
| 2.4 |
Veräußerung der Immobilie |
| 2.4.1 |
Verkauf |
| 2.4.1.1 |
Zivilrechtliche Gesichtspunkte |
| 2.4.1.1.1 |
Form |
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Das niederländische Zivilrecht unterscheidet wie das deutsche Recht auch bei der Übertragung von Eigentum zwei verschiedene Phasen. Durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) wird die eine Vertragspartei verpflichtet, das Eigentum zu bestimmten Bedingungen auf die andere Partei zu übertragen. Diese Verpflichtung wird durch das so genannte Erfüllungsgeschäft erfüllt. Im Gegensatz zum deutschen Recht bedarf es für den Abschluss eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts über unbewegliche Sachen indessen nicht der notariellen Form. Hierfür reicht auch die einfache Schriftform, etwa durch die Unterschrift unter einen vom Makler präsentierten Vertrag. |
| 2.4.1.1.2 |
Wesentlicher Vertragsinhalt des Verpflichtungsgeschäftes |
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Hier sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Gewährleistung weitestgehend beschränkt wird und Verpflichtungen, welche dem Verkäufer aus dem ursprünglichen Kaufvertrag obliegen, weitergegeben werden. Dies betrifft insbesondere die Mitgliedschaft in Eigentümervereinigungen und diverse Unterlassungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinde, etwa wegen Dauerbenutzung des Bungalows. Ferner sollten aus Gründen der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes exakte Regeln über den Besitzübergang aufgenommen werden. Bei der Beteilung Minderjähriger ist darauf zu achten, dass ein deutscher Betreuer hinzugezogen werden muss, sofern der Minderjährige Deutscher ist. |
| 2.4.1.2 |
Einkommensteuer Niederlande |
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Auf den Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Immobilien erheben die Niederlande keine Einkommensteuer.
Bei der Veräußerung von Immobilien kommt es regelmäßig vor, dass der Veräußerungspreis über den Anschaffungskosten bzw. den um die Abschreibung verminderten Anschaffungskosten liegt. Dieser Wertunterschied kann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen und ist in den nationalen Einkommensteuerordnungen unterschiedlich geregelt. Das niederländische Steuerrecht besteuert lediglich Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichen Vermögen, das im Betriebsvermögen gehalten wird. Hierzu werden an anderer Stelle Ausführungen gemacht.
Wertunterschiedsgewinne (waardeverhoogingsbelasting) von im Privatvermögen gehaltenen Immobilien werden im niederländischen Einkommensteuerrecht nicht mehr belastet.
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| 2.4.1.3 |
Einkommensteuer Deutschland |
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Das deutsche Einkommensteuerrecht statuiert eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für Immobilien, die im Privatvermögen gehalten werden, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilien nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen sind Fallgestaltungen, in denen die mit der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Es ist strittig, ob wegen des Verzichts des niederländischen Steuergesetzgebers auf die Erhebung der Spekulationsteuer diese Sachverhalte in Deutschland besteuert werden können. Eine Vorschrift verweist auch Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung unbeweglichen Vermögens entstehen, dem Besteuerungsrecht der NL zu. Damit würde es im Ergebnis für Immobilien im Privatvermögen zu einer doppelten Nichtbesteuerung bzw. zu sogenannten weißen Einkünften kommen. Dies verhindernde Rückfallklausel - sogenannte subject to tax Klauseln - enthält das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/NL nicht. Der BFH hat in seiner älteren Rechtsprechung zwar uneingeschränkt die Auffassung vertreten, dass allein die Zuweisung des Besteuerungsrecht an einen anderen Staat die Besteuerung im Wohnsitzstaat ausschließt, unabhängig davon, ob der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. In einer Entscheidung vom 19.5.1993 hat der BFH dagegen betont, dass eine Vermutung dafür spreche, dass Doppelbesteuerungsabkommen keine so genannten weißen Einkünfte begründen wollen. Diese Auffassung vertritt auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 25.9.2001 für das vergleichbare Problem im OECD Musterabkommen. Bei vorsichtiger Betrachtung dieses Problems wird man davon ausgehen müssen, dass die Abschirmungswirkung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit mehreren Fragezeichen zu versehen ist, da der Bundesfinanzhof in der zuletzt gestellten Entscheidung Andeutungen auf die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung gemacht hat. Diesbezüglich könnte von entscheidender Bedeutung sein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbesteuerungsabkommen die Spekulationseinkünfte in den Niederlanden noch besteuert wurden, diese Besteuerung aber zwischenzeitlich weggefallen ist.
Eine vorsichtige Beratung wird Spekulationsgewinne jedenfalls deswegen vermeiden wollen, weil nach dem insoweit unstrittigen Abkommenstext des Doppelbesteuerungsabkommen diese Spekulationseinkünfte jedenfalls dem Progressionsvorbehalt bei der Deutschen Einkommensteuer unterliegen. Zur Systematik und zur Wirkungen des Progressionsvorbehalt des berufen wir uns auf die Ausführungen oben zur Fremdnutzung.
Es ist deswegen zu beachten, dass die mit Maßstäben des deutschen Einkommensteuergesetzes zu messenden Voraussetzungen des Entstehens eines Veräußerungsgewinnes vermieden werden. Als wesentliche Gestaltungsmittel hierzu dienen zum einen der Zehnjahreszeitraum. Hier muss eine präzise Prüfung des Zeitraumes anhand des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bei Ankauf und Veräußerung stattfinden und auf entsprechende Klauseln im niederländischen Notarvertrag geachtet werden. Darüber hinaus bietet auch die Ausnahmebestimmung der Selbstnutzung innerhalb des 3-Jahreszeitraumes vor der Veräußerung Gestaltungsspielraum.
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| 2.4.1.4 |
Umsatzsteuer Niederlande |
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Die Lieferung von Gebäuden innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ingebrauchnahme ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Des Weiteren kann auch zum Verkauf optiert werden, wenn Käufer und Verkäufer dies gemeinsam beantragen und für den Käufer ein Recht auf beinah vollständigen Abzug der Vorsteuer besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn eine steuerpflichtige Nutzung von zumindest 90 % besteht. Diesbezüglich verweisen wir auf die Ausführungen, die wir weiter unten zum "Ankauf unter Option" gemacht haben. Umsatzsteuerschuldner ist der Käufer. |
| 2.4.1.5 |
Grunderwerbsteuer Niederlande |
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Soweit keine Befreiungsvorschriften eingreifen, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 % fällig. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, mindestens aber der Wert der unbeweglichen Sache.
Es sind Vorgänge freigestellt, die der Umsatzsteuer unterliegen. Hiervon sind jedoch im Wege der Gegenausnahme die Vorgänge ausgenommen, bei denen die Umsatzsteuerpflicht erst durch Option entsteht. |
| 2.4.2 |
Übertragungsfälle gegen Rente in Deutschland |
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Behandlung von Übertragungsfällen gegen Rente in Deutschland, wobei die Übertragung in den Niederlanden stattfindet.
(Ausführungen hierzu folgen in Kürze) |
| 2.4.3 |
Vererben und Verschenken |
| 2.4.3.1 |
Schenkung - Zivilrechtliche Gesichtspunkte |
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Für den Schenkungsvertrag ist niederländisches Recht anwendbar. Dieses bestimmt, dass für den Schenkungsvertrag über ein Haus notarielle Form erforderlich ist.
Sind Minderjährige an dem Rechtsgeschäft beteiligt, ist zu beachten, dass die Regeln über die gesetzliche Vertretung oder Betreuung sich nach deutschem Recht bestimmen. Es ist deswegen im Einzelfall zu prüfen, ob nach deutschem Recht ein Betreuer bestellt werden muss. |
| 2.4.3.2 |
Vererbung - Zivilrechtliche Gesichtspunkte |
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Zur Umschreibung des Eigentums an der Immobilie ist ein beschränkt gegenständlicher niederländischer Erbschein ("Verklaring van erbrecht") notwendig. Dieser wird bei einem niederländischen Notar aufgrund der nach deutschem Recht zu beurteilenden Erbfolge erstellt. Hat der Erblasser gemeinsam mit einer anderen Person die Ferienimmobilie zu Miteigentum erworben, so taucht häufig das Problem auf, dass in den Erwerbsurkunden der niederländischen Notare der Bruchteil des Miteigentums nicht ausgeführt ist. Das Recht der niederländischen Gütergemeinschaft und deren Auseinandersetzung von Todes wegen kommen nicht in Betracht, da das niederländische Güterrecht (Gütergemeinschaft) in Folge der Bestimmungen des Haager Übereinkommens und den hierzu ergangenen nationalen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommt (Artikel 15 EGBGB): Zwar ist den Ehegatten nachgelassen, für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts zu bestimmen, davon Gebrauch zu machen, kann jedoch nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen empfohlen werden, die im Einzelnen beraten werden müssen.
Besonders zu beachten ist die Erbschaftsteuer in Deutschland. Im Todesfall trifft oft der Fall zu, dass das gesamte Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland und das nach deutschen Maßstäben zu bewertende Vermögen in den Niederlanden die Freibetragsgrenzen überschreiten. Hier muss durch rechzeitige Gestaltung und unter Ausnutzung des Zehnjahreszeitraumes, möglicherweise auch unter ergänzender Ausnutzung der wertbeschränkenden Regeln der Bewertung des Betriebsvermögens eine individuelle Gestaltung gefunden werden. |
| 2.4.3.3 |
Erbschaftsteuer Niederlande, "Recht van overgang" |
| 2.4.3.3.1 |
Erbschaftssteuerreform 2010 |
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Hinsichtlich unentgeltlicher Vermögensübergänge (Vererben und Verschenken) ist auf eine grundlegende Reform des Steuerechtes in den Niederlanden hinzuweisen. Mit Wirkung zum 01.01.2010 haben die Niederlande im Zuge einer Reformierung ihres Erbschaftsteuergesetzes die beschränkte Steuerpflicht für Steuerausländer hinsichtlich bestimmter Vermögensgüter (u.a. unbewegliches Vermögen) abgeschafft. Für Altfälle vor dem 01.01.2010 gilt weiterhin die im Folgenden beschriebene Besteuerung. Hier ist auf den genauen Zeitpunkt des Erbfall oder notarieller Schenkungsvertrag abzustellen. Übergangsregelungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
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| 2.4.3.3.2 |
Recht vor dem 01.01.2010 |
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Seit 2010 sind unentgeltliche Vermögensübergänge von Todes Wegen in den Niederländern für Steuerausländer nicht mehr erbschaftsteuerpflichtig. Dies gilt, wenn Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht in den Niederlanden hatte. Es bleibt allerdings hinsichtlich der Auslandsimmobilie weiterhin bei der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Da keine anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer mehr vorliegt, ist diese vollständig in Deutschland steuerbar. |
| 2.4.3.3.3 |
Recht nach dem 01.01.2010 |
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Seit 2010 sind unentgeltliche Vermögensübergänge von Todes Wegen in den Niederländern für Steuerausländer nicht mehr erbschaftsteuerpflichtig. Dies gilt, wenn Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht in den Niederlanden hatte. Es bleibt allerdings hinsichtlich der Auslandsimmobilie weiterhin bei der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Da keine anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer mehr vorliegt, ist diese vollständig in Deutschland steuerbar. |
| 2.4.3.3.4 |
Schenkungsteuer Deutschland |
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Die oben genannte Reform gilt auch für unentgeltliche Vermögensübergänge durch Schenkungen. Diese waren bis zum 01.01.2010 hinsichtlich unbeweglichem Vermögen für Steuerausländer gleichlaufend mit dem „recht van overgang“ steuerbar. Auch diese Besteuerung wurde nun ersatzlos abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Schenkungen in den Niederlanden damit steuerfrei wären: Die früher geltende Befreiung des Eigentumsüberganges durch Schenkung von der Grunderwerbsteuer ist mit der Steuerreform gestrichen worden. Damit unterliegen unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten der niederländischen Grunderwerbsteuer von derzeit 6 %. Maßgeblich ist hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Überganges. Bei der Vererbung ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer weiterhin im Gesetz verblieben. |
| 2.4.3.4 |
Erbschaftsteuer Deutschland |
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Die Immobilie unterliegt grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Erben oder Erblassers. Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht zwischen Deutschland und den Niederlanden nicht. Eine ausländische Erbschaftssteuer ist hier nach nationaler Anrechnungsvorschrift im deutschen Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich anrechenbar. Eine solche ist bei Immobilien für Erbfälle nach dem 01.01.2010 in den Niederlanden nun nicht mehr vorhanden.
Ausländische Immobilien wurden im deutschen Erbschaftsteuerrecht schon immer nach dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt bewertet. Nach der deutschen Erbschaftsteuerreform gilt dieser Bewertungsmaßstab auch für deutsche Immobilien. Insbesondere Mehrfachimmobilienbesitzer müssen nun durch das Zusammenspiel der Reformen beider Länder darauf achten, dass die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten werden. In diesen Fällen sind vorweggenommen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu empfehlen, bei welchen die Auslandsimmobilie eine zentrale Rolle spielen kann. |
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Weitere Fragen von allgemeinem Interesse, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und Halten eines Ferienhauses stehen, werden in Kürze behandelt. Geplant sind u. a. folgende Themen:
Erwerb der Immobilie
Besteuerungsverfahren bei den einzelnen Steuerarten (Vorauszahlungen, vorläufige Zurückgabe, Abzugsverfahren)
Verjährung, Rechtsmittel, Verzinsung, Erklärungspflicht
Steuerstrafrecht
Besteuerungsverfahren in Deutschland
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