Hofmann & Kollegen
Hofmann & Kollegen


Grenzüberschreitendes Familienrecht


Die Globalisierung macht auch vor der Ehe nicht Halt. Im Zuge eines zusammenwachsenden Europas sind Partnerschaften mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten heute keine Seltenheit mehr. Was gilt aber im Falle einer Trennung oder Scheidung? Welches nationale Scheidungsrecht findet Anwendung? Welches Gericht ist zuständig?

Anwendbares Recht

Wenn Partner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten heiraten, kann es zu einer Kollision der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften kommen. Diese Kollisionen werden mittels des Internationalen Privatrechts (IPR) gelöst. Das deutsche IPR klärt, welches nationale Recht für ein Scheidungsverfahren gilt. Dabei stellt es teilweise auf die Staatsangehörigkeit, teilweise auf den Aufenthaltsort ab.

Zuständiges Gericht

Unabhängig der Frage, welches nationale Recht für eine Scheidung anzuwenden ist, muss weiterhin geklärt werden, in welchem Land und vor welchem Gericht das Scheidungsverfahren durchzuführen ist. Hier gelten die EU-Vorschriften der Europäischen Eheverordnung (EuEheVO). Die EuEheVO stellt regelmäßig auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort ab. In diesem Staat und vor dem dort zuständigen Gericht ist das Scheidungsverfahren zu führen.

Das Internationale Privatrecht (IPR) und die Europäische Eheverordung (EuEheVO) sind nicht deckungsgleich. Das kann zur Folge haben, dass ein Gericht eine ausländische Rechtsordnung für das Scheidungsverfahren anwenden muss. So kann z.B. der Familienrichter am AG Frankfurt/M. gehalten sein, für das Scheidungsverfahren niederländisches Recht anzuwenden.

Kinder

Besondere Regelungen hat der europäische Gesetzgeber in Bezug auf Kinder aus gemischt nationalen Ehen getroffen. Dieses betrifft insbesondere die Bereiche

  • des Aufenthaltsrechts (Haager Kindesentführungsabkommen – HKÜ),
  • des Sorgerechts (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen – ESÜ),
  • und der jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeit (Internationales Familienrechts-verfahrensgesetz – IntFamRVG).

Gestaltungen

Der Gesetzgeber räumt Partner mit unterschiedlicher Nationalität in weiten Bereichen des Familienrechts ein Wahlrecht ein. Sie können entscheiden, unter welche Rechtsordnung Sie Ihre Ehe stellen wollen. Vergleichbar mit rein deutschen Eheleuten ist dafür eine notarielle Vereinbarung zu treffen.

Vor dem Vertragsschluss und vor Eingehung der Ehe sollten sich die Eheleute anwaltlich beraten lassen. Die nationalen Rechtsordnungen weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Dieses gilt insbesondere im Bereich der Unterhaltsansprüche. Keine andere Rechtsordnung bindet die Eheleute derart nachhaltig durch Unterhaltsansprüche aneinander wie das deutsche Recht. Wer das vor Eingehung der Ehe weiß, kann vertragliche Regelungen treffen.




Hofmann & Kollegen - Steuerberater - Rechtsanwälte - Fachanwälte
Telefon: 06439/9124-0 - Telefax: 06439/9124-33 - E-Mail: info@hofmann-und-kollegen.de